Definition:
Nach BauGB §172 Abs.1 Nr.2 in einer Satzung/Verordnung bezeichnetes Gebiet, in dem zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Auch soziale Erhaltungssatzung/-verordnung, Milieuschutzsatzung.