Definition:
Kennzeichnung von Gebieten gem. § 21 Abs. 3 BBodSchG sowie daraus hervorgehende ländergesetzliche Regelungen (z.B. § 4 Abs. 1 NBodSchG), in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind und zur Kennzeichnung der dort zu ergreifenden Maßnahmen sowie weiterer Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes.