Definition:
Grünfläche mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung als Grabeland nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Grabeland ist hobbygärtnerisch genutztes Land, das parzellenweise und befristet oft zur Zwischennutzung ausgegeben und vom Pächter genutzt werden kann und nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf. Grabeland ist kein Kleingarten im Sinne des BKleingG.