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Flugplatz / Landeplatz

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Name:
Flugplatz / Landeplatz
Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für Gelände mit [befestigten] Rollbahnen zum Starten und Landen von Luftfahrzeugen, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
Beschreibung:
mit Bezug zu XP_Sondernutzung Sondergebiet Andere Nutzungen==9999
Regelungsebene:
Status:
Andere Formate: