Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung als Alternatives Wohnen. Hier soll Menschen ein Leben in einer Gemeinschaft ermöglicht werden, die sich nicht in normale Wohnformen integrieren wollen, was sich durch Wohnen in z. B. Bau-, Zirkus- und Wohnwagen, LKWs, Bussen und anderen Fahrzeugen, Zelte/Tippis, Hütten/Lauben etc. ausdrückt ggf. auch in Verbindung mit festen baulichen Anlagen, die als Veranstaltungsort, Gemeinschaftsküche usw. dienen. Auch: Wagenplatz, Bauwagenplatz, Wagendorf, Wagenburg Nicht hierunter fallen Wohnwagenstandplätze für Schausteller/Landfahrer, (Dauer-)Campingplätze oder Kleingartenanlagen u.ä. sowie „unkonventionelle" Wohnprojekte in „konventioneller" Bebauung.