Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung für Betriebe der Gastronomie zu deren wesentlichem Nutzungszweck die Durchführung von Veranstaltungen gehören, die über Familienfeiern etc. hinaus gehen wie z.B. Ausstellungen, Theater, Konzerte etc. Die Betriebe der Gastronomie haben dafür eine entsprechende Ausstattung, Infrastruktur und Kapazität.