Definition:
Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung für Einrichtungen oder Anlagen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen mit Ausnahme militärisch genutzter Flächen. Darunter fallen z.B. Einrichtungen oder Anlagen der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr und Rettungsdienste/Rettungswachen. Hinweis: Justizvollzugsanstalten werden hierunter nicht subsumiert, da es für Justizvollzugsanstalten einen eigenen Codelistenwert gibt.