Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung für Einrichtungen die der Schlachtung von Schlachtvieh dienen, um nachgelagerte Betriebe mit verarbeitungsfähigen zerteilten Produkten zu versorgen (auch: Schlachthof). ggf. auch Verkauf an Endverbraucher.