Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für Einrichtungen des Rundfunk und/oder Fernsehens und/oder anderer Einrichtungen (Pressehäuser, Verlage o.ä.) mit überregionalen Funktionen, die zur Vermittlung von Informationen und Erfüllung von Unterhaltungsbedürfnissen beitragen.