Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für Betriebe des Produktionsgartenbaus wie Obstbau, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulerzeugnisse, Samenbau, Staudenbau und gartenbauliche Sonderkulturen wie beispielsweise Heil- und Gewürzpflanzen und Pilzkulturen.