Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für ein dauerhaft angelegten Vergnügungspark, der auf einem größeren Gelände mehrere Attraktionen – Fahrgeschäfte (Karussells, Autoscooter, Achterbahnen usw.), Schaubuden, Shows, Ausstellungen, Museen – vereinigt.