Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für Betriebe, die nach Einrichtung u. Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als neun Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig zu beherbergen. Zum Beherbergungsgewerbe zählen alle gewerblichen und privaten Anbieter der Bereiche „Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hotels garnis" und„Sonstiges Beherbergungsgewerbe".