Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung für Anlagen und Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung bestimmter sozialer Bevölkerungsgruppen dienen (z.B. Flüchtlingsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser).