Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung als Schullandheim. Schullandheime sind pädagogische, die Schule ergänzende „außerschulische Lernorte, in denen sich Erziehung und Unterricht in besonderer Form (z. B. als Projektwoche, fächerübergreifender Unterricht) vollziehen und können ebenfalls von Vereinen und anderen Gruppen wie bspw. Chören, Konfirmanden oder Kindertagesstätten genutzt werden Schullandheime sind zu unterscheiden von Landschul- oder Landerziehungsheimen, die eigene Schulsysteme in Vollzeit darstellen und meist als Internate geführt werden.