Schiffsanleger, Anleger, Anlegestelle, Landungssteg
Name:
Schiffsanleger, Anleger, Anlegestelle, Landungssteg
Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung seiner Zweckbestimmung für technische Bauwerke an Gewässern, an denen Wasserfahrzeuge (Boote, Schiffe) anlegen und festmachen können, inklusive ihrer zugehörigen Nebenanlagen.