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Hafenabhaengige Industriebetriebe

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Name:
Hafenabhaengige Industriebetriebe
Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für hafenabhängige Industriebetriebe. Hafenabhängige Industrie(n) zeichnen sich durch die Abhängigkeit vom wasserseitigen Umschlag aus. Wesentliches Merkmal der Hafenabhängigkeit ist, dass diese Industrieunternehmen ohne den wasserseitigen Umschlag nicht oder nicht an dem jetzigen Standort existieren könnten. Eine vollständige Hafenabhängigkeit besteht in der Regel dann, wenn Rohstoffe oder Vorprodukte ausschließlich auf demWasserweg antransportiert werden können oder der Absatz vollständig über den Wasserweg erfolgt.
Beschreibung:
mit Bezug zu XP_Sondernutzung Hafengebiet==1800
Regelungsebene:
Status:
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