Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für die vorwiegende Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben zur fußläufig erreichbaren Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Getränke, Genusswaren und Drogerieartikel sowie ggf. weitere Dienstleistungen) naher Wohngebiete.