Definition:
Sondergebiet nach §11 BauNVO mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Warenangeboten, die dem Ziel, die Anziehungskraft der Innenstädte durch einen attraktiven Einzelhandelsbesatz zu sichern und perspektivisch, wo immer dies möglich ist, zu stärken, nicht widersprechen.