Definition:
Fluchtlinienpläne sind einfache Bebauungspläne gemäß § 30 Abs.2 BauGB. Sie wurden aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 (PrFluchtlinienG 1875) erlassen und gelten gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungspläne fort. Allerdings sind nur solche Fluchtlinienpläne rechtswirksam, die ausdrücklich den Vermerk „förmlich festgestellt" tragen. Sie enthalten wie Teilbebauungspläne nur wenige Festsetzungen zu Bauflucht - und/oder Straßenfluchtlinien.