Definition:
Festsetzung der Nutzung durch eine örtliche Satzung als Stellplätze für Abfallbehälter, d.h. zur Abfallaufbewahrung bestimmte Flächen, die allein und ausschließlich für die Aufstellung der erforderlichen Abfallbehältnisse bestimmt sind und keiner anderen Nutzung dienen. auch: Standplätze für Abfallbehälter, Abfallbehälterstandplätze, Stellplätze Mülltonnen u. ä.