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Vorgärten

ID:
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Name:
Vorgärten
Definition:
Festsetzung der Nutzung durch eine örtliche Satzung als Vorgarten. Ein Vorgarten ist ein halböffentlicher Übergangsbereich zwischen Gebäude und Verkehrsflächen. d.h. ein nicht überbauter Streifen entlang vorderer Baugrenzen. Hierzu gehören auch der jeweils verlängerte Streifen bis zur Nachbargrenze (Grenzabstand) sowie ggf. der Seitenstreifen eines Eckgrundstücks, sofern kein Wohngarten. Bei unbebauten Grundstücken ist ein Vorgarten derjenige Bereich zwischen der vorderen Baulinie und der angrenzenden Verkehrsfläche. Der Begriff des Vorgartens verlangt einen städtebaulichen Bezug zu der angrenzenden Straßenfläche; er muss sich als ortsbildprägendes verbindendes Element zwischen Gebäude und Verkehrsfläche darstellen.
Beschreibung:
ohne Bezug zu einer Enumeration
Regelungsebene:
Status:
Andere Formate: