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Besonders geschütztes Wohngebiet (BPVO)

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Besonders geschütztes Wohngebiet (BPVO)
Definition:
Baulich genutzte Flächen nach § 10 Abs. 4 BPVO Wohngebiet „W" Satz 3 für die besondere Vorschriften zum Schutz des Wohnens getroffen worden sind, z.B. kann jede Art von gewerblichen und handwerklichen Betrieben sowie Läden und Wirtschaften ausgeschlossen sein.
Beschreibung:
mit Bezug zu XP_BesondereArtDerBaulNutzung BesonderesWohngebiet==1300
Regelungsebene:
Status:
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