Definition:
Baulich genutzte Flächen nach § 10 Abs. 4 BPVO Wohngebiet „W" Satz 3 für die besondere Vorschriften zum Schutz des Wohnens getroffen worden sind, z.B. kann jede Art von gewerblichen und handwerklichen Betrieben sowie Läden und Wirtschaften ausgeschlossen sein.