Definition:
Baulich genutzte Flächen mit gesonderter Kennzeichnung ihrer Zweckbestimmung für eine einseitg offene Bauweise. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen Bauweise werden sie ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Einseitig offen heißt demnach, dass nur zu einer Seite ein Grenzabstand bei der Gebäudeerichtung vorhanden ist.