Definition:
Die Gemeinde bezeichnet nach BauGB §172 Abs.1 Nr.2 in einer Satzung/Verordnung Gebiete, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Auch soziale Erhaltungssatzung/-verordnung, Milieuschutzsatzung.