Definition:
Die Gemeinde bezeichnet nach BauGB §172 Abs.1 Nr.1 in einer Satzung/Verordnung Gebiete, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Auch städtebauliche Erhaltungssatzung / -verordnung, Gestaltschutzverordnung.