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Wegerecht

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Wegerecht
Definition:
Festsetzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers, oder eines beschränkten Personenkreises belastet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB).
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