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Luftreinhaltung

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Name:
Luftreinhaltung
Definition:
Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft-verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen (§9, Abs. 1, Nr. 23a BauGB).
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
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