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Gemeinbedarf

ID:
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Name:
Gemeinbedarf
Definition:
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, hier Flächen für den Gemeindebedarf (§9, Abs. 1, Nr.5 und Abs. 6 BauGB).
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: