Definition:
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB).Durch die Digitalisierungsreihenfolge der Linienstützpunkte muss sichergestellt sein, dass der angrenzende Bereich ohne Ein- und Ausfahrt relativ zur Laufrichtung auf der linken Seite liegt.