Definition:
Funktionaler Landschaftselementtyp im Sinne von Abschnitt 1.2.2 des technischen Berichts von Czucz et al. (2022): Classification and Quantification of Landscape Features in Agricultural Land across the EU. In Deutschland sind Terrassen gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 9 der GAPKondV definiert als unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
Beschreibung:
Steinige Struktur, Konditionalitäten-Landschaftselement, Terrassen. Das können auch Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- und Natursteinen im Sinne einer Trocken- und Natursteinmauer sein (§ 23 Abs. 1 der GAPKondV Ziffer 10. a). Dürfen nicht beseitigt werden.