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Holzig - Feldgehölze

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Holzig - Feldgehölze
Definition:
Funktionaler Landschaftselementtyp im Sinne von Abschnitt 1.2.2 des technischen Berichts von Czucz et al. (2022): Classification and Quantification of Landscape Features in Agricultural Land across the EU. In Deutschland sind Feldgehölze gemäß § 23 Abs. 3 Ziffer 3 der GAPKondV definiert als überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern.
Beschreibung:
Holzige Struktur, Konditionalitäten-Landschaftselement, Feldgehölze. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Dürfen nicht beseitigt werden.
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: