Beschreibung:
Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können (NWaldLG §25 2), dienen vorrangig der Erreichbarkeit und dem Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die Nutzung von Zu Fuß Gehenden und Radfahrenden ist geduldet. Der oftmals asphaltierte Weg ist nicht frei von Schlaglöchern oder anderen Gefahr drohenden Schadstellen.