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Wirtschaftsweg

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Name:
Wirtschaftsweg
Beschreibung:
Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können (NWaldLG §25 2), dienen vorrangig der Erreichbarkeit und dem Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die Nutzung von Zu Fuß Gehenden und Radfahrenden ist geduldet. Der oftmals asphaltierte Weg ist nicht frei von Schlaglöchern oder anderen Gefahr drohenden Schadstellen.
Regelungsebene:
Status:
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