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Ordnungsnummer der Anlagenart: 9.2.1

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 9.2.1
Definition:
Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
Beschreibung:
Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
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