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Ordnungsnummer der Anlagenart: 9.1.1.2

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 9.1.1.2
Definition:
Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
Beschreibung:
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: