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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.6.2.2

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.6.2.2
Definition:
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Beschreibung:
Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: