Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Beschreibung:
Umschlagen von Abfällen, außer Anlagen zum Umschlag von Erdaushub oder Gestein aus der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit 1 Tonne bis < 10 t/d gefährliche Abfälle