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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.14.3.3

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.14.3.3
Definition:
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Beschreibung:
Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von < 10 t/d und einer Gesamtlagerkapazität von < 150 t, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: