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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.13

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.13
Definition:
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Beschreibung:
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: