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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.12.3.2

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.12.3.2
Definition:
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Beschreibung:
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: