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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.11.2.4

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 8.11.2.4
Definition:
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Beschreibung:
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
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