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Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.5.2

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.5.2
Definition:
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Beschreibung:
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen Anlagen in Gaststätten oder äuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: