Beschreibung:
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen Anlagen in Gaststätten oder äuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche