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Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.29.2

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.29.2
Definition:
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Beschreibung:
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: