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Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.25.2

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.25.2
Definition:
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Beschreibung:
Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: