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Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.13

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 7.13
Definition:
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Beschreibung:
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: