Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
Beschreibung:
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge