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Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.8.2

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.8.2
Definition:
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
Beschreibung:
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
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