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Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.8.1

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.8.1
Definition:
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
Beschreibung:
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: