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Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.2

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Name:
Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.2
Definition:
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
Beschreibung:
Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: