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Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.10.2

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Ordnungsnummer der Anlagenart: 2.10.2
Definition:
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
Beschreibung:
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
Regelungsebene:
Status:
Übergeordnetes Konzept:
Andere Formate: