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Vermerk subjektiv dinglicher Rechte (Par. 9 GBO)

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Vermerk subjektiv dinglicher Rechte (Par. 9 GBO)
Definition:
Der Vermerk ist ein Hinweis auf eine in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks eingetragene Belastung. Er selbst ist kein Recht; seine Eintragung sichert lediglich, dass bei einer Aufhebung des Rechts im Grundbuch des dienenden Grundstücks die Bewilligung derer erforderlich ist, die der Rechtsänderung nach Par. 876 S. 2, 877, 888 BGB zustimmen müssen.
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